Was eine GmbH wirklich kostet: Warum das Stammkapital der falsche Maßstab ist
„Eine GmbH? Die kostet 25.000 Euro.“ Kaum ein Satz über die Rechtsform hält sich so hartnäckig — und kaum einer führt so zuverlässig in die Irre. Er verschweigt zweierlei: dass das Stammkapital gar kein Kostenpunkt im eigentlichen Sinne ist, und dass die eigentlichen Kosten an ganz anderer Stelle entstehen. Wer beides kennt, entscheidet nüchterner über Rechtsform und Gründung.
Das Stammkapital ist gebundenes Kapital, kein verlorenes Geld
Das Mindeststammkapital einer GmbH beträgt 25.000 Euro (§ 5 Abs. 1 GmbHG). Bei einer Bargründung muss davon zur Anmeldung nicht der volle Betrag bereitstehen: Es genügt die Hälfte, also 12.500 Euro, wobei auf jeden Geschäftsanteil mindestens ein Viertel eingezahlt sein muss (§ 7 Abs. 2 GmbHG). Entscheidend ist aber: Dieses Geld verlässt das Unternehmen nicht. Es wird Betriebsvermögen der GmbH.
Nach der Eintragung darf das eingezahlte Kapital grundsätzlich für betriebliche Zwecke verwendet werden. Es steht für den Geschäftsbetrieb zur Verfügung — für Miete, Waren oder Gehälter. Gebunden ist es nur insofern, als es nicht an die Gesellschafter zurückfließen darf (Auszahlungen an Gesellschafter), soweit es zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlich ist (§ 30 GmbHG). Das Stammkapital ist damit kein Aufwand, der verschwindet, sondern Kapital, das im Unternehmen arbeitet.
Die Gründung: zwei Pflichtschritte — und ihre Kosten
Rechtlich zwingend sind zwei Schritte. Erstens muss der Gesellschaftsvertrag notariell beurkundet werden (§ 2 Abs. 1 GmbHG). Zweitens muss die Gesellschaft ins Handelsregister eingetragen werden; als voll rechtsfähige GmbH mit ihrer Haftungsbeschränkung existiert sie überhaupt erst mit dieser Eintragung (§§ 7, 11 GmbHG). Zuvor besteht lediglich die sogenannte Vor-GmbH.
Daraus ergeben sich die einmaligen Gründungskosten: die Notargebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz, die sich nach dem Geschäftswert richten, und die Gebühr des Registergerichts. Für die Ersteintragung einer GmbH ins Handelsregister fällt seit dem 1. Juni 2025 regelmäßig eine Registergebühr von 225 Euro — der ersten Anhebung seit Jahren — an (HRegGebV, Gebührenverzeichnis Nr. 2100). Für eine einfache Ein-Personen-Gründung mit dem standardisierten Musterprotokoll, dem vereinfachten Verfahren nach § 2 Abs. 1a GmbHG, liegen Notar und Register zusammen grob zwischen 500 und 1.000 Euro (BMWE 2018). Das Musterprotokoll ist allerdings nur für Bargründungen mit bis zu drei Gesellschaftern und einem Geschäftsführer zulässig; wer individuelle Regelungen braucht, zahlt mehr.
Die laufenden Pflichten — der eigentliche Kostenblock
Der größere Posten zeigt sich allerdings erst nach der Gründung. Eine GmbH ist als Handelsgesellschaft zur doppelten Buchführung verpflichtet (§ 238 HGB) und muss einen Jahresabschluss aufstellen. Dieser ist zudem im Unternehmensregister offenzulegen oder – im Falle sehr kleiner Gesellschaften – zu hinterlegen (§§ 325 und 326 HGB). Hinzu kommen die Pflichtmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer samt Beitrag (§§ 2 und 3 IHKG) sowie steuerliche Pflichten; bei entsprechenden Gewinnen insbesondere Körperschaft- und Gewerbesteuer. Diese wiederkehrenden Kosten — vor allem für Buchführung und Jahresabschluss durch den Steuerberater — übersteigen über die Jahre die einmaligen Gründungskosten in aller Regel deutlich. Eine seriöse Kalkulation betrachtet deshalb nicht den Gründungstag, sondern mindestens das erste volle Geschäftsjahr.
Die UG als Einstieg — günstiger, aber mit Auflage
Wer das Kapital noch nicht aufbringen will, kann zunächst eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), abgekürzt UG, gründen — eine Unterform der GmbH, die theoretisch schon mit einem Euro Stammkapital möglich ist (§ 5a Abs. 1 GmbHG). Der niedrige Einstieg hat zwei Bedingungen: Das Stammkapital muss vollständig eingezahlt werden, und Sacheinlagen sind ausgeschlossen (§ 5a Abs. 2 GmbHG). Vor allem aber muss die UG ein Viertel ihres um einen Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses in eine gesetzliche Rücklage einstellen (§ 5a Abs. 3 GmbHG). Diese Thesaurierungspflicht besteht so lange, bis das Stammkapital auf 25.000 Euro erhöht ist — erst dann kann aus der UG durch einen formellen Beschluss und eine Kapitalerhöhung beim Notar eine reguläre GmbH werden (BMWE 2019).
Was bleibt
Unterm Strich kauft man mit der GmbH vor allem eines: die Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen. Bezahlt wird dieser Schutz aber nicht in erster Linie mit dem Stammkapital, das im Unternehmen verbleibt, sondern mit laufenden Pflichten und Kosten. Die Frage lautet deshalb nicht, ob man 25.000 Euro ‚bezahlen‘ kann. Die eigentliche Frage lautet, ob die Vorteile der Haftungsbeschränkung die laufenden Pflichten und Kosten rechtfertigen. Wer das von Beginn an einplant, trifft eine nüchterne Entscheidung — statt einer überraschten.
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Bildung. Er stellt keine Anlage-, Steuer- oder Rechtsberatung dar. Im Einzelfall sollten ein Notar und ein Steuerberater hinzugezogen werden.
Quellen
Rechtsquellen
- Bundesministerium der Justiz (o. J.): Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). gesetze-im-internet.de. [abgerufen am 01.07.2026].
- Bundesministerium der Justiz (o. J.): Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), §§ 2, 5, 5a, 7, 11 und 30. gesetze-im-internet.de. [abgerufen am 01.07.2026].
- Bundesministerium der Justiz (o. J.): Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG), §§ 2 und 3. gesetze-im-internet.de. [abgerufen am 01.07.2026].
- Bundesministerium der Justiz (o. J.): Handelsgesetzbuch (HGB), §§ 238 und 325. gesetze-im-internet.de. [abgerufen am 01.07.2026].
- Bundesministerium der Justiz (o. J.): Handelsregistergebührenverordnung (HRegGebV), Gebührenverzeichnis Nr. 2100. gesetze-im-internet.de. [abgerufen am 01.07.2026].
Institutionelle Quellen
- Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (2018): GmbH-Gründung: Kosten? Existenzgründungsportal. Berlin: BMWE. [abgerufen am 01.07.2026]
- Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (2019): Unternehmergesellschaft: gesetzliche Rücklage bilden? Existenzgründungsportal. Berlin: BMWE. [abgerufen am 01.07.2026].
- Industrie- und Handelskammer Koblenz (2026): Gebühren des Handelsregisterverfahrens. Koblenz: IHK Koblenz.
